Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Wiha Werkzeuge GmbH (nachfolgend „Wiha“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Wiha hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Wiha eine Lieferung an den
Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die zwischen Wiha und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
4. Rechte, die Wiha nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
1. Angebote von Wiha sind freibleibend und unverbindlich.
2. Alle Maßangaben verstehen sich in mm und alle Gewichtsangaben in g.
3. Wiha behält sich an sämtlichen Unterlagen, insbesondere den Angebotsunterlagen, alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von Wiha unverzüglich an Wiha heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Wiha durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder Wiha die Bestellung ausführt, insbesondere Wiha der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Wiha nicht verbindlich.
5. Das Schweigen von Wiha auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist Wiha berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Wiha maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Wiha. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig.
3. Wiha behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 3 % des Lieferumfangs vor. Bei Sonderanfertigungen behält sich Wiha Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10 % des Lieferumfangs vor. Insoweit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Der Lieferpreis bleibt hiervon unberührt.
4. Wiha behält sich vor, bei Bestellungen, die den Verpackungseinheiten von Wiha nicht entsprechen, die Bestellungen gemäß den Wiha-Verpackungseinheiten oder einem Vielfachen davon, welche im Katalog von Wiha ausgewiesen sind, auszuführen oder die Bestellung aufgrund der nicht Einhaltung von Verpackungseinheiten abzulehnen.
4. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei Wiha eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Wiha die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von Wiha, es sei denn Wiha hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Wiha ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wiha informiert den Besteller unverzüglich, wenn Wiha von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
3. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er Wiha nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Grenzüberschreitende Lieferungen
1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig
sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen
oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
3. Verzögerungen aufgrund Exportkontrollen setzen Lieferzeiten außer Kraft.
6. Preise und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich in EURO. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Versandkosten-, Verpackungskosten, etwaige Bearbeitungsgebühren, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Versand der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen ins Ausland verstehen sich die Preise einschließlich der Kosten für die Verpackung; Satz 1 und Satz 2 bleiben im Übrigen unberührt.
2. Die Versandkosten und Bearbeitungsgebühren belaufen sich bei Kleinaufträgen bis zu einem Warenwert von EUR 300,00 netto auf EUR 8,00 netto, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Für die Lieferung auf deutsche Inseln erhebt Wiha einen Inselzuschlag von EUR 3,00 netto pro Lieferung.
3. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen von Wiha wird der Besteller unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird.
4. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu
zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Wiha über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von Wiha bleiben unberührt.
5. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei denn es wurde
vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
7. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Wiha verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Wiha weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann Wiha den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist Wiha berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von Wiha bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass Wiha keine oder geringere Kosten entstanden sind. Das selbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Wiha ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von Wiha gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Wiha nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4. Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
8. Mängelansprüche
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung, und Wiha offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen Wiha unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an Wiha schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-,Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet werden.
2. Bei Mängeln der Produkte ist Wiha nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist Wiha verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Wiha und sind an Wiha zurückzugeben.
3. Sofern Wiha zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Wiha zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
4. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von Wiha zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn Wiha den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung,
Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der
Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die
dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
6. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
7. Wiha übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsverkürzung auf ein Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von Wiha für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit Wiha ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von Wiha zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Wiha in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
9. Haftung von Wiha
1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
haftet Wiha unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit Wiha ein
Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Wiha nur, sofern wesentliche Pflichten
verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks
von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung
von Wiha auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise
gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
2. Soweit die Haftung von Wiha ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Wiha.
10. Produkthaftung
1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller Wiha im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
2. Wird Wiha aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die Wiha für erforderlich und zweckmäßig hält und Wiha hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Wiha bleiben unberührt.
3. Der Besteller wird Wiha unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
11. Höhere Gewalt
1. Sofern Wiha durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird Wiha für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Wiha die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von Wiha nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn Wiha bereits im Verzug ist. Soweit Wiha von der Lieferpflicht frei wird, gewährt Wiha etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
2. Wiha ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und Wiha an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird Wiha nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
12. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die Wiha aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von Wiha. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Wiha gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Wiha unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Wiha zu informieren und an den Maßnahmen von Wiha zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Wiha die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von Wiha zu erstatten, ist der Besteller Wiha zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an Wiha ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Wiha nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an Wiha zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Wiha abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Wiha im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an Wiha abzuführen. Wiha kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Wiha nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an Wiha abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
4. Auf Verlangen von Wiha ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und Wiha die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist Wiha unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von Wiha gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat Wiha oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Wiha die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für Wiha vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, Wiha nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Wiha das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, Wiha nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass Wiha sein Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Wiha. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
7. Wiha ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Wiha aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Wiha.
8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Wiha hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Wiha unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
13. Datenschutz
1. Wiha verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“).
2. Zur Abwicklung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden erforderlich. Wiha [oder Tochterunternehmen] verarbeitet dabei die Kontakt-, Bestell- und Zahlungsinformationen des Kunden. Grundlage für die Verarbeitung ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO). Aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten werden die Daten des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag bis zu 10 Jahre gespeichert. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen, sonstiger zwischen dem Kunden und Wiha [oder Tochterunternehmen] geschlossenen Verträgen oder einer vom Kunden erteilten Einwilligung.
3. Ungeachtet der vorstehenden Regelungen übermitteln die Unternehmen der Wiha-Gruppe im Rahmen von konzernweit genutzten Shared Service Diensten die personenbezogenen Daten des Kunden an die Wiha Werkzeuge GmbH, Obertalstraße 3-7, 78136 Schonach aufgrund des berechtigten Interesse der Wiha-Gruppe IT-Leistungen zentral zu verwalten (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO).
4. Einzelheiten über den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers ergeben sich aus der allgemeinen Datenschutz-Information (Art. 12-14 DSGVO) auf unserer Homepage.
14. Schlussbestimmungen
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wiha möglich.
2. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Wiha gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Wiha und dem Besteller ist der Sitz von Wiha. Wiha ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Wiha ist der Sitz von Wiha, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6. Die Vertragssprache ist deutsch.